DIE NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG
Seit dem 1. August 2017
Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) forderte der Gesetzgeber alle Gewerbetreibende (ab dem 1. August 2017) deutschlandweit auf, Papier/Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle zu trennen und diese getrennten Abfälle Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen zu übergeben.
Gleiches gilt auch für Bau- und Abbruchabfälle wie Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
Dies ist für jeden Standort bzw. jede Baustelle ausreichend zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
- Nachweis über eine getrennte Erfassung der Abfälle mittels Lageplänen, Lichtbilder, Liefer- und Wiegescheine
- Nachweis über den Verbleib der getrennt gesammelten Abfälle
- Ggf. Begründung für Abweichungen von der getrennten Sammlung durch z.B. Lichtbilder, Lagepläne oder Kostenkalkulationen
- Eine genaue Vorgabe der Form für die Dokumentation gibt es derzeit nicht
Unter bestimmten vordefinierten Bedingungen gemäß der GewAbfV ist eine sortenreine Trennung nicht zwingend erforderlich, wenn es aufgrund der technischen Voraussetzungen, der Platzverhältnisse oder der Wirtschaftlichkeit nicht zumutbar ist. Ansonsten gilt eine Getrennthaltungsquote von 90 Masseprozent.
Wir sind immer auf dem neusten Stand für Sie!
Wir stehen im regen Austausch mit den zuständigen Behörden, um Sie bei Fragen oder Problemen bestmöglich zu unterstützen. Gerne beraten wir Sie und helfen bei der Erstellung der geforderten Dokumentation. Sprechen Sie uns einfach an - telefonisch oder per Mail!